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| Kann
eine Restaurierung völlig unsichtbar ausgeführt
werden? |
Porzellan,
Glas und Keramik haben spezielle
optische Eigenschaften, die durch einen Bruch oder Sprung
gestört werden. Deshalb sind die Fügestellen an einem
zusammengesetzten Objekt immer in Abhängigkeit von den
Lichtverhältnissen mehr oder weniger sichtbar. Zur
Ausführung von Ergänzungen an Porzellan und Keramik
kann keine Originalsubstanz (Porzellanmasse bzw. Töpferton)
zum Einsatz kommen. Diese Massen würden sowohl bei der
Trocknung als auch bei einem keramischen Brand schwinden und vorhandene
Aufglasurdekorationen würden zerstört werden, weil
die Brenntemperaturen der Massen über denen der Dekoration
liegen.
Nach
mehrjähriger Forschungs- und Entwicklungsarbeit habe ich
Ergänzungsmassen mit hoher Farbstabilität in
verschiedenen Weißfarbnuancen entwickelt, deren Palette
ständig erweitert wird. Durch Vergleichsmessungen wird das am
besten zum Scherben passende Material ausgewählt. Die
Ergänzungen mit diesen Massen entsprechen den optischen
Eigenschaften des Porzellans in Verbindung mit einer speziellen
Kunstharzglasur. (Das know-how zur Herstellung dieser Massen und alle
notwendigen Materialien werden über die Fa. KOREST
Porzellanrestaurierunsbedarf vertrieben und gelangen bereits in vielen
Museen Europas zum Einsatz.)
Farbspritzretuschen,
die auf Originalbereiche des Objektes reichen, um
eine Restaurierung "unsichtbar" erscheinen zu lassen sind nicht mehr
zeitgemäß und werden inzwischen nicht nur von
Museen, sondern auch von den Kunstliebhabern und Sammlern abgelehnt.
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Wie
können restaurierte Geschirrteile genutzt werden?
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Aufgrund
der spezifischen Materialeigenschaften der eingesetzten Kunstharze
halten restaurierte Geschirrteile aus Porzellan den üblichen
Beanspruchungen nicht mehr in vollem Umfang stand. Ein gelegentlicher
Gebrauch ist aber möglich, wobei eine
Reinigung im Geschirrspüler nicht ratsam ist. Ebenso verbietet
sich der Einsatz in der Mikrowelle bzw. im Küchenherd.
Geschirr aus Töpferkeramik ist im Allgemeinen nach der
Restaurierung nur noch als Ausstellungsstück zu gebrauchen.
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Können restaurierte Ofenkacheln
in funktionstüchtige Öfen eingebaut werden?
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Der Wiedereinbau von restaurierten Ofenkacheln
in zu betreibende Öfen ist unter bestimmten Voraussetzungen
möglich.
Hier muss von Fall zu Fall in Abstimmung mit dem beauftragten
Ofenbaumeister entschieden werden.
Zu beachten ist allerdings, dass eine Restaurierung an "verbauten"
Ofenkacheln kaum möglich ist, da hier aus technologischen
Gründen zwischen den einzelnen Arbeitsschritten Ruhezeiten
eingehalten werden müssen.
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| Welche
Haltbarkeit haben Restaurierungen an Objekten aus Porzellan, Glas und
Keramik? |
Bei
ordnungsgemäßer Nutzung, in der Regel als Zier- oder
Ausstellungsobjekt, gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich
der Haltbarkeit über mehrere Jahrzehnte.
Kunstharze und Retuschierfarben unterliegen jedoch normalen
Alterungsprozessen. Diese können durch geringfügige
Farbveränderungen im Verlaufe mehrerer Jahrzehnte zum Ausdruck
kommen. Als Gründe hierfür seien vor allem
Sonneneinstrahlung, Lichtqualität- und Quantität
(UV-Einfluß), Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Staub, aggressive
Dämpfe, und rein mechanische Aspekte (z.B. anfassen oder gar
ein gelegentlicher Gebrauch) genannt.
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| Muß
der Auftraggeber den Preis für die Restaurierung im Voraus bei
Auftragserteilung bezahlen? |
Die
Bezahlung der in Auftrag gegebenen
Restaurierung erfolgt erst nach Abschluß der Arbeiten. Eine
Vorauszahlung ist unüblich und oft auch für den
Kunden nicht zumutbar, da die Wartezeiten bis zur Auftragsrealisierung
erheblich sind.
Eine Ausnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn der
Restaurierungsaufwand den materiellen Wert des Objektes
übersteigt - hier kann der Restaurator eine zumutbare
Anzahlung vom Auftraggeber verlangen.
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| Ist
die Kundenware in der Werkstatt des Restaurators versichert? |
In der
Regel wird in jedem Werkvertrag ein deklarierter Versicherungswert
für die dem Restaurator zur Bearbeitung übergebenen
Stücke angegeben. Die Versicherungsbedingungen basieren auf
dem Versicherungsvertrag des Restaurators mit seiner Versicherung
(z.B.: "Allgemeine Bedingungen für die
Ausstellungsversicherung" - AVB Ausstellung).
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